Durch die betriebliche Altersversorgung bietet der Arbeitnehmer seinen Mitarbeitern Leistungen an, die ihnen eine gute Versorgung im Alter, bei Invalidität oder als Hinterbliebene sichert. Seit Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer, der rentenversicherungspflichtig ist, das Recht eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, einen Lohnbestandteil oder einen Teil des Gehaltes in eine betriebliche Altersversorgung einzubezahlen. Unter dem Dach der betrieblichen Altersversorgung gibt es 5 Säulen. dazu gehören die Unterstützungskasse, die Direktversicherung, die Pensionskasse, der Pensionsfonds und die Direktzusage des Arbeitgebers.
Die betriebliche Altersversorgung wird vom Arbeitnehmer, vom Arbeitgeber und auch von beiden finanziert. Um Steuervorteile zu sichern, zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus seinem Bruttoeinkommen.
Bei den anderen Möglichkeiten (Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds), die die betriebliche Altersversorgung bietet, kann der Beitrag aus dem Bruttoeinkommen nur gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer, der Versicherte oder auch Vorsorgesparer genannt, eine Rente aus der betrieblichen Alterversorgung, die lebenslang gezahlt wird, beziehen will.
Zu Beginn der Rentenzahlung hat der Sparer die Möglichkeit, dass er dreißig Prozent seines angesparten Kapitals als Einmalbetrag ausgezahlt bekommen kann. Die betriebliche Altersversorgung – Pensionskasse und Direktversicherung – bietet die Möglichkeit, dass bei Abschluss der Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Sparer bei Rentenbeginn die gesamte Summe ausgezahlt bekommt.
Die Gehaltsumwandlung, (Entgeltumwandlung), wird vom Staat zugunsten der betrieblichen Altersversorgung steuerlich gefördert. Während der Ansparphase in den Pensionskassen und Direktzusagen hat der Arbeitnehmer keine Steuern zu zahlen, da die Beiträge direkt vom Bruttoeinkommen einbehalten werden.
Bei den Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gibt es unterschiedliche Fördermodelle. Entscheidend ist, wann die Versorgungszusage durch den Arbeitgeber er-folgte. Lag die Zusage nach dem 31. Dezember 2004, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Beiträge bis zu 4.344 Euro steuerfrei einzuzahlen. Jedoch fallen dann für die ausbezahlten Leistungen Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Eine betriebliche Altersversorgung, die über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgeschlossen wurde, kann mit einer „Riester“-Förderung, einer wichtigen Säule der privaten Altersvorsorge kombiniert werden. Die betriebliche Altersversorgung ist „Hartz-IV-fest“, das heißt, dass das angesparte Guthaben bei der Berechnung nicht einbezogen wird.

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